Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 314/1981Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1981,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 17Artikel eins, Paragraph 17
Index
16/01 Medien, Presseförderung
Text
Gerichtliche Anordnung der Veröffentlichung
§ 17. (1) Auf Veröffentlichung der Entgegnung oder der nachträglichen Mitteilung ist zu erkennen, wenn sie zu Unrecht nicht oder nicht gehörig veröffentlicht worden ist. Entsprechen einzelne Teile der Entgegnung oder der nachträglichen Mitteilung nicht den gesetzlichen Voraussetzungen, so hat das Gericht zu entscheiden, welche Teile der Entgegnung oder der nachträglichen Mitteilung zu veröffentlichen sind. Entsprechen Teile der Entgegnung oder der nachträglichen Mitteilung nicht den gesetzlichen Voraussetzungen, sind sie aber durch Änderung ihres Wortlauts ohne Änderung des Sinngehaltes verbesserungsfähig, so hat das Gericht den Antragsteller in der Verhandlung anzuleiten, die Entgegnung oder die nachträgliche Mitteilung zu verbessern, und sodann auf Veröffentlichung in dieser verbesserten Form zu erkennen. Soweit nicht auf Veröffentlichung erkannt wird, ist der Antrag auf Veröffentlichung abzuweisen.Paragraph 17, (1) Auf Veröffentlichung der Entgegnung oder der nachträglichen Mitteilung ist zu erkennen, wenn sie zu Unrecht nicht oder nicht gehörig veröffentlicht worden ist. Entsprechen einzelne Teile der Entgegnung oder der nachträglichen Mitteilung nicht den gesetzlichen Voraussetzungen, so hat das Gericht zu entscheiden, welche Teile der Entgegnung oder der nachträglichen Mitteilung zu veröffentlichen sind. Entsprechen Teile der Entgegnung oder der nachträglichen Mitteilung nicht den gesetzlichen Voraussetzungen, sind sie aber durch Änderung ihres Wortlauts ohne Änderung des Sinngehaltes verbesserungsfähig, so hat das Gericht den Antragsteller in der Verhandlung anzuleiten, die Entgegnung oder die nachträgliche Mitteilung zu verbessern, und sodann auf Veröffentlichung in dieser verbesserten Form zu erkennen. Soweit nicht auf Veröffentlichung erkannt wird, ist der Antrag auf Veröffentlichung abzuweisen.
(2)Absatz 2,Ist auf Veröffentlichung in verbesserter Form erkannt worden und können Zweifel über den Wortlaut der Veröffentlichung bestehen, so hat das Gericht bei der Urteilsverkündung dem Antragsgegner auf Verlangen den Wortlaut schriftlich zur Verfügung zu stellen.
(3)Absatz 3,Die vom Gericht angeordnete Veröffentlichung hat in sinngemäßer Anwendung des § 13 zu geschehen.Die vom Gericht angeordnete Veröffentlichung hat in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 13, zu geschehen.
(4)Absatz 4,Wurde auf Grund eines Urteils erster Instanz eine Entgegnung oder eine nachträgliche Mitteilung veröffentlicht und wird einer gegen das Urteil erhobenen Berufung ganz oder teilweise Folge gegeben, so ist der Antragsgegner zu ermächtigen, das Berufungsurteil in einer dem § 13 entsprechenden Form zu veröffentlichen. Das Gericht hat ferner den Antragsteller zur Zahlung eines Einschaltungsentgelts für die zu Unrecht erwirkte Veröffentlichung der Entgegnung oder der nachträglichen Mitteilung und für die Veröffentlichung des Berufungsurteils zu verurteilen. In Härtefällen kann das Gericht das Einschaltungsentgelt nach billigem Ermessen mäßigen. § 16 Abs. 2 vorletzter und letzter Satz sind anzuwenden.Wurde auf Grund eines Urteils erster Instanz eine Entgegnung oder eine nachträgliche Mitteilung veröffentlicht und wird einer gegen das Urteil erhobenen Berufung ganz oder teilweise Folge gegeben, so ist der Antragsgegner zu ermächtigen, das Berufungsurteil in einer dem Paragraph 13, entsprechenden Form zu veröffentlichen. Das Gericht hat ferner den Antragsteller zur Zahlung eines Einschaltungsentgelts für die zu Unrecht erwirkte Veröffentlichung der Entgegnung oder der nachträglichen Mitteilung und für die Veröffentlichung des Berufungsurteils zu verurteilen. In Härtefällen kann das Gericht das Einschaltungsentgelt nach billigem Ermessen mäßigen. Paragraph 16, Absatz 2, vorletzter und letzter Satz sind anzuwenden.
Schlagworte
Teilveröffentlichung
Dokumentnummer
NOR12010097
Alte Dokumentnummer
N11981169570